Grundsteuer November 24, 2024November 24, 2024 Im Rahmen der bundesweiten Grundsteuerreform wird ab 01.01.2025 das in Baden-Württemberg bereits 2020 beschlossene Landesgrundsteuergesetz umgesetzt. Das darin enthaltene sogenannte Bodenwertmodell berücksichtigt bei der Grundsteuer B den Bodenrichtwert, also Grund und Boden, und gewährt bei überwiegen der Nutzung zu Wohnzwecken eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 30 Prozent. Mit diesem Bodenwertmodell wird der Flächenverbrauch letztendlich pro Kopf besteuert. Wer Eigentümer eines Mehrparteienhauses ist, kann die Grundsteuerlast auf viele Mieter verteilen, während Eigentümer von Einfamilienhäusern auf der gleichen Fläche in derselben Bodenrichtwertzone die Steuerlast alleine tragen. Damit werden diejenigen entlastet, die wenig Grundfläche für sich in Anspruch nehmen. Politisch gewollt ist, dass die Kommunen im Land mit der neuen Grundsteuer nicht mehr, aber auch nicht weniger Steuereinnahmen vereinnahmen. Bei dem bisherigen Hebesatz von 275 Prozent würde die Stadt für 2025 auf 0,55 Millionen Euro Einnahmen aus der Grundsteuer B verzichten, während ein Hebesatz von 309 Prozent zu gleichen Steuereinnahmen wie bisher führen würde. Daher haben wir im Hauptausschuss – leider erfolglos – die Erhöhung des Hebesatzes auf 300 Prozent beantragt, um – wenn auch nur in geringem Umfang – unabhängiger von den Gewerbesteuereinnahmen zu werden. Ein Hebesatz von 300 Prozent bei der Grundsteuer B wäre wie bisher der niedrigste unter allen großen Kreisstädten des Landes. Manfred Wilhelm